Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 63 SGB X Tit. 5 RdSchr. 81a, Zuziehung eines Bevollmächtigten
Zu § 63 SGB X Tit. 5 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 63 SGB X
Zu § 63 SGB X Tit. 5 RdSchr. 81a – Zuziehung eines Bevollmächtigten
(1) § 63 Abs. 2 SGB X gilt nur für Bevollmächtigte gemäß §§ 13 und 14 SGB X. Die Vertreter nach § 15 sind in § 63 Abs. 2 SGB X nicht gemeint. Wurde jedoch für das Vorverfahren ein Vertreter bestellt, so sind die Aufwendungen hierfür notwendige Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X.
(2) Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten dann, wenn sie aus der Sicht einer verständigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen. Die Zuziehung kann auch dann notwendig sein, wenn der Widersprechende rechtskundig ist. Abzustellen ist auf den Einzelfall.
(3) . . .
(4) (Zur Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung vgl. unten zu Nummer 6.)