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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 60 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a, Das Vollstreckungsverfahren gemäß § 60 Abs. 2 SGB X
Zu § 60 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 60 SGB X
Zu § 60 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a – Das Vollstreckungsverfahren gemäß § 60 Abs. 2 SGB X
(1) Während § 60 Abs. 1 SGB X die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen aus einem öffentlichen Vertrag regelt, enthält § 60 Abs. 2 SGB X die Verfahrensregelung unter Verweisung auf die allgemeine Vollstreckungsregelung des § 66 SGB X. Für den Fall der Vollstreckung einer Geldforderung gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung findet § 170 Abs. 1 bis 3 VwGO entsprechende Anwendung. Entsprechend § 170 Abs. 1 bis 2 VwGO liegt die Vollstreckung in der Hand des Sozialgerichts, 1. Instanz, das im Streitfall zuständig wäre.
(2) § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB X regelt die Vollstreckung zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde unter Verweisung auf die entsprechende Anwendung des § 172 VwGO. Danach kann das zuständige Sozialgericht entsprechend § 172 VwGO die Handlung, Duldung oder Unterlassung der Behörde durch - erforderlichenfalls zu wiederholende - Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Zwangsgeld in Höhe bis zu [jetzt] 10 000 EUR erzwingen.