Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 58 SGB X Tit. 2.c RdSchr. 81a, Nichtigkeit des subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages bei bewusster Rechtswidrigkeit des ersetzten Verwaltungsakts
Zu § 58 SGB X Tit. 2.c RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 58 SGB X → Zu § 58 SGB X Tit. 2 – Die einzelnen Nichtigkeitsgründe
Zu § 58 SGB X Tit. 2.c RdSchr. 81a – Nichtigkeit des subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages bei bewusster Rechtswidrigkeit des ersetzten Verwaltungsakts
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, der eine hoheitliche Einzelfallentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes ersetzt, darf nicht zu einer bewussten Umgehung der Rechtmäßigkeitserfordernisse des ersetzten Verwaltungsaktes führen. Daher ordnet § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X die Nichtigkeit eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Umgehungsvertrages an, wenn sich die Rechtswidrigkeit des ersetzten Verwaltungsakts nicht nur aus Verfahrens- oder Formfehlern im Sinne des § 42 SGB X (einschl. der örtlichen Zuständigkeit) ergibt.