Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 56 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a, Voraussetzungen der Schriftform
Zu § 56 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 56 SGB X
Zu § 56 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a – Voraussetzungen der Schriftform
Entsprechend § 126 BGB, der eine Legaldefinition der Schriftform enthält, muss bei einem Vertrage die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen, und zwar grds. eigenhändig durch Namensunterschrift. Werden über den Vertrag mehrere Urkunden aufgenommen, so genügt es entsprechend § 126 Abs. 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei - bei mehreren Vertragspartnern die für die anderen Vertragspartner - bestimmte Ausfertigung unterzeichnet. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein bloßer Schriftwechsel nicht genügt, da das Erfordernis gleich lautender Urkunden dann nicht erfüllt ist.