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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 54 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Anwendungsbereich
Zu § 54 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 54 SGB X
Zu § 54 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Anwendungsbereich
(1) . . .
(2) Die Regelung betrifft das Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 1 und 8 SGB X und gilt damit grds. nicht für den Abschluss eines Prozessvergleichs, der rechtssystematisch dem Prozessrecht zuzuordnen ist (vgl. § 101 SGG).
(3) Der öffentlich-rechtliche Vergleichsvertrag lehnt sich an den Begriff des Vergleichs des bürgerlichen Rechts (vgl. § 779 BGB) an, d. h. er setzt Ungewissheit bei der Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage voraus, die im Wege des Nachgebens beider an dem Rechtsverhältnis Beteiligter, also einerseits des Sozialleistungsträgers und andererseits des betroffenen Versicherten oder berechtigten Angehörigen, beseitigt wird. Die Zulässigkeit des Vergleichsvertrages im Sinne des § 54 SGB X ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auf die sog. Subordinationsrechtsverhältnisse des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X beschränkt, d. h. er kann nur bei solchen Sachverhalten geschlossen werden, die grds. rechtlich einer Gestaltung durch Verwaltungsakt des Sozialleistungsträgers zugänglich sind. Dies sind vor allem die Leistungsrechtsverhältnisse, wie insbesondere aus der Regelung des § 54 Abs. 2 SGB X hervorgeht. Während grds. gemäß § 53 Abs. 2 SGB X ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nur im Hinblick auf Ermessensleistungen geschlossen werden kann, gilt dies für den speziellen Vertragstyp des Vergleichsvertrages gemäß § 54 Abs. 2 SGB X nicht, sodass im Wege des Vergleichsvertrages zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Leistungsberechtigten auch eine Einigung über Pflichtleistungen herbeigeführt werden kann.