Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 40 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Systematik
Zu § 40 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 40 SGB X
Zu § 40 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Systematik
(1) In § 40 Abs. 1 SGB X wird eine allgemeine Definition der Nichtigkeit von Verwaltungsakten gegeben. § 40 Abs. 2 SGB X enthält darüber hinaus besondere Nichtigkeitsgründe.
(2) Schwere und Offenkundigkeit des Fehlers sind die Kriterien des § 40 Abs. 1 SGB X, um Nichtigkeit und bloße Aufhebbarkeit voneinander zu trennen. Diese Unterschiede sind graduell.
(3) Obwohl - anders als im Verwaltungsverfahrensrecht - die Unzuständigkeit der Behörde nicht in den Katalog des § 40 Abs. 2 SGB X aufgenommen wurde, kann bei eklatanter Verfehlung der sachlichen Zuständigkeit eine Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 SGB X bestehen.
(4) Beim Vorliegen eines der in § 40 Abs. 2 SGB X aufgeführten Tatbestände geht das Gesetz von der Nichtigkeit ohne weiteres aus. In den in § 40 Abs. 3 SGB X aufgeführten Fällen ist hingegen zu prüfen, ob der Fehler schwerwiegend und offenkundig ist; falls ja, tritt Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 SGB X ein.