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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.1 RdSchr. 06j, Allgemeines
Tit. 5.1 RdSchr. 06j
Gemeinsames Rundschreiben betr. Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. 5 – PflegeunfälleVV
Tit. 5.1 RdSchr. 06j – Allgemeines
(1) Die Unfallversicherungsträger können die Zugehörigkeit zu einem der unfallversicherten Personenkreise in aller Regel allein auf Grund der Angaben in den ihnen zugehenden Arztberichten unzweifelhaft erkennen oder doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterstellen. Bei Pflegeunfällen ist dies allerdings häufig wegen der besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 17 Halbsatz 1 SGB VII (Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI, Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI) nicht ohne Weiteres möglich. Im Gegensatz zu den anderen unfallversicherten Personenkreisen ist den Unfallversicherungsträgern der Unternehmer (Pflegebedürftiger im Sinne des § 14 SGB XI) nicht bekannt; wegen des Verzichts auf die Einrichtung eines Meldeverfahrens nach § 44 Abs. 3 SGB XI (vgl. Abschnitt 3.2) kennen die Unfallversicherungsträger auch nicht die unfallversicherten nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen.
(2) Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten und im Interesse betroffener Versicherter ist die PflegeunfälleVV geschlossen worden.
(3) Die PflegeunfälleVV beinhaltet im Wesentlichen Regelungen über den Verzicht eines Meldeverfahrens nach § 44 Abs. 3 SGB XI und die Abwicklung gegenseitiger Erstattungsansprüche. Sie gilt ausschließlich im Verhältnis zu den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich. Sachlich gilt sie für alle Arbeitsunfälle, die sich bei oder im Zusammenhang mit einer Pflegetätigkeit ereignen und für die auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 17 oder Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherungsschutz bei einem der vorgenannten Unfallversicherungsträger gegeben ist. Für diese Fälle wird die ErstVerzVV außer Kraft gesetzt.