Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2 RdSchr. 01h, Vorversicherungszeit
Tit. 4.2 RdSchr. 01h
Gemeinsames Rundschreiben betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner für selbständige Künstler und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V
Tit. 4 – Voraussetzungen
Tit. 4.2 RdSchr. 01h – Vorversicherungszeit
(1) Die Versicherungspflicht in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 a SGB V tritt nur dann ein, wenn mindestens 9/10 des Zeitraums zwischen dem 1. 1. 1985 bzw. 1. 1. 1992 und der Stellung des Rentenantrags in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherung nach dem KSVG bestand.
(2) Als Vorversicherungszeiten sind ausschließlich Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 1 KSVG (Zeiten vom 1. 1. 1985 bis 31. 12. 1988) bzw. nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in Verb. mit § 1 KSVG (Zeiten ab 1. 1. 1989) zu berücksichtigen.
(3) Dagegen sind Zeiten, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 7 KSVG ausgesprochen wurde, auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn statt dessen eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.
(4) Renten wegen Todes führen zur Versicherungspflicht des Hinterbliebenen, wenn dieser in seiner Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 a SGB V erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstorbene bereits über § 5 Abs. 1 Nr. 11 a SGB V in der KVdR versichert war. § 5 Abs. 2 SGB V findet hier keine Anwendung.