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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2 RdSchr. 01h, Allgemeines
Tit. 2 RdSchr. 01h
Gemeinsames Rundschreiben betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner für selbständige Künstler und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V
Tit. 2 RdSchr. 01h – Allgemeines
(1) Die Versicherungspflicht in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 a SGB V tritt nur dann ein, wenn eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. 1. 1983 aufgenommen wurde und zwischen dem 1. 1. 1985 und der Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 dieses Zeitraumes eine Versicherung nach dem KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.
(2) Für Personen, die am 3. 10. 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. 1. 1985 der 1. 1 .1992 maßgebend.
(3) Rentner, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 a SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 11 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Rentenantragsteller gelten wie in der gesetzlichen Krankenversicherung auch in der sozialen Pflegeversicherung als Mitglieder (§ 49 Abs. 2 SGB XI in Verb. mit § 189 SGB V).