Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9 RdSchr. 01h, Meldungen
Tit. 9 RdSchr. 01h
Gemeinsames Rundschreiben betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner für selbständige Künstler und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V
Tit. 9 RdSchr. 01h – Meldungen
(1) Selbständige Künstler oder Publizisten, die erstmalig nach dem 30. 6. 2001 einen Rentenantrag stellen, haben zugleich mit dem Rentenantrag eine Meldung nach § 201 Abs. 1 SGB V für die zuständige Krankenkasse einzureichen. Anhand der KVdR-Meldung wird die zuständige Krankenkasse in die Lage versetzt, die Vorversicherungszeit zu prüfen und die versicherungsrechtlichen Auswirkungen der Rentenantragstellung dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.