Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 14 SGB IX Tit. 2.1.1 RdSchr. 01g, Weiterleitung des Antrages
Zu § 14 SGB IX Tit. 2.1.1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 14 SGB IX → Zu § 14 SGB IX Tit. 2 – Zuständigkeit für die Leistungserbringung/Fristen
Zu § 14 SGB IX Tit. 2.1.1 RdSchr. 01g – Weiterleitung des Antrages
(1) Ist der zuerst angegangene Rehabilitationsträger insgesamt nicht zuständig, also für keine der vom Antrag umfassten Leistungen, muss er den Antrag unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, dem Rehabilitationsträger zuleiten, den er nach dem Ergebnis seiner Prüfung für zuständig hält. Hierdurch wird eine vorläufige Zuständigkeit gesetzlich festgelegt. Dieser "zweite" Rehabilitationsträger ist zur Prüfung des Rehabilitationsbedarfs verpflichtet. Er darf den Antrag weder weiterleiten noch zurückgeben, außer es kommt in Fällen der Unzuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers zu einer schnellen Klärung der Leistungsverantwortung, der sogenannten "Turbo-Klärung" (vgl. Punkt 2.5). Gelingt diese nicht oder stellt sich erst nachträglich seine Unzuständigkeit heraus, besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger.
(2) Sofern der zuerst angegangene Rehabilitationsträger nur teilweise nicht zuständig ist, darf er den Antrag nicht nach § 14 Absatz 1 SGB IX weiterleiten. Vielmehr kommt das Verfahren nach § 15 SGB IX zum Tragen. Gleiches gilt für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger, der in diesen Fällen keine Turbo-Klärung einleiten darf.