Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 73 SGB IX Tit. 3.4 RdSchr. 01g, Verpflegungskosten
Zu § 73 SGB IX Tit. 3.4 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 73 SGB IX → Zu § 73 SGB IX Tit. 3 – Umfang
Zu § 73 SGB IX Tit. 3.4 RdSchr. 01g – Verpflegungskosten
(1) Bei einer unvermeidbaren Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort von mehr als acht Stunden täglich wird ein Verpflegungsgeld in Höhe der Pauschalsätze nach § 9 BRKG gewährt. Wird Verpflegung angeboten, entfällt der Anspruch auf Verpflegungsgeld.
(2) Die Berechnung der Reisedauer richtet sich nach der Abreise von der Wohnung/Rehabilitationseinrichtung und der Ankunft an der Rehabilitationseinrichtung/Wohnung.