Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 73 SGB IX Tit. 3.2.1 RdSchr. 01g, Kostenerstattung bei Benutzung eines PKW
Zu § 73 SGB IX Tit. 3.2.1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 73 SGB IX Tit. 3 – Umfang → Zu § 73 SGB IX Tit. 3.2 – Fahrkosten
Zu § 73 SGB IX Tit. 3.2.1 RdSchr. 01g – Kostenerstattung bei Benutzung eines PKW
(1) Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges auf Grund einer entsprechenden Notwendigkeit oder wegen eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ist eine Wegstreckenentschädigung und ggf. Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des BRKG zu gewähren.
(2) Wird die Fahrt mit einem privateigenen Kraftfahrzeug durchgeführt, obwohl ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel hätte benutzt werden können, ist Wegstreckenentschädigung oder ggf. Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (§ 6 BRKG) bis zur Höhe der Kosten zu gewähren, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.