Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 29 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g, Persönliches Budget bei Trägermehrheit
Zu § 29 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 29 SGB IX
Zu § 29 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g – Persönliches Budget bei Trägermehrheit
Das bisherige Auftragsverfahren zur Durchführung des Persönlichen Budgets bei Trägermehrheit wird abgelöst und an die Regelungen des Kapitels 4 zur Koordinierung angepasst. Die in § 14 SGB IX vorgenommenen Regelungen in Bezug auf den leistenden Rehabilitationsträger sollen auch bei der Leistungsform des Persönlichen Budgets zur Anwendung kommen, womit der nach § 14 SGB IX leistende Leistungsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Sofern das Persönliche Budget Leistungen enthält, für die der nach § 14 SGB IX leistende Leistungsträger nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 SGB IX sein kann, soll insoweit eine unverzügliche Weiterleitung an den nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 SGB IX erfolgen (Antragssplitting).