Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 18 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g, Entscheidungsfrist/begründete Mitteilung zur Fristverlängerung
Zu § 18 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 18 SGB IX
Zu § 18 SGB IX Tit. 2 RdSchr. 01g – Entscheidungsfrist/begründete Mitteilung zur Fristverlängerung
(1) Grundsätzlich gilt nach § 18 Absatz 1 SGB IX für die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen eine Frist von zwei Monaten ab Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger. D. h., die in den §§ 14 und 15 SGB IX zur Strukturierung und Beschleunigung des Verfahrens geregelten Fristen werden in ihrer Gesamtheit begrenzt durch die an dieser Stelle geregelte Rahmenfrist.
(2) Nach Absatz 1 soll, wenn nicht innerhalb dieser Rahmenfrist über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe entschieden werden kann, der leistende Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe schriftlich mitteilen (begründete Mitteilung).
(3) Absatz 2 legt fest, dass in der begründeten Mitteilung auf den Tag genau zu bestimmen ist, bis wann über den Antrag entschieden wird. Dabei kommt eine Verlängerung der Frist von zwei Monaten nur in definierten Fällen in folgendem Umfang in Betracht:
um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Begutachtung bei nachweisbar beschränkter Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger,
um bis zu vier Wochen für die Begutachtung, sofern die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum durch den Sachverständigen schriftlich bestätigt wurde und
für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung des Leistungsberechtigten, soweit eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.
(4) Die für jeden Verlängerungsgrund definierten Zeiträume dürfen zwar nicht überschritten werden; das Bestehen mehrerer Verlängerungsgründe ist hingegen nicht ausgeschlossen.
(5) In Fällen fehlender Mitwirkung können zudem die Tatbestandsmerkmale nach § 66 SGB I erfüllt sein und damit die beantragte Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden. Dies gilt auch, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten aufgrund der Inanspruchnahme einer unabhängigen Teilhabeberatung nicht nachkommt.