Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 75 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 75 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 75 SGB IX
Zu § 75 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
(1) Zum Ausgleich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs können dem Lernenden kommunikative, technische oder andere Hilfsmittel gewährt werden.
(2) Leistungsansprüche folgen wie bisher allein aus den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Dies sind nach geltender Rechtslage u.a. für Rehabilitationsträger der gesetzlichen Unfallversicherung das SGB VII (insbesondere § 35 Absatz 2), für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe das SGB VIII (vgl. § 35a Absatz 1, 4 in Verbindung mit § 54 SGB XII) und für Träger der Eingliederungshilfe das SGB XII (§ 54). Die leistungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen sind wie bisher in den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen geregelt und werden durch diese Vorschrift nicht berührt. Der Leistungstatbestand "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" wird in diesem Gesetzentwurf ausdrücklich für die Träger der Eingliederungshilfe geregelt und im Vergleich zur geltenden Rechtslage ausgeweitet (vgl. § 112 SGB IX).