Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 73 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 73 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 73 SGB IX
Zu § 73 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Die Vorschrift dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden Reisekosten und umfasst die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.