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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 42 SGB IX Tit. 4 RdSchr. 01g, BSG-Rechtsprechung vom 15.03.2018 zur Hilfsmittelversorgung
Zu § 42 SGB IX Tit. 4 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 42 SGB IX
Zu § 42 SGB IX Tit. 4 RdSchr. 01g – BSG-Rechtsprechung vom 15.03.2018 zur Hilfsmittelversorgung
In mehreren Urteile (B 3 KR 18/17 R, B 3 KR 12/17 R und B 3 KR 4/16 R) hatte das Bundessozialgericht (BSG) am 15.03.2019 zu entscheiden, ob bei der Versorgung mit Hilfsmitteln § 13 Abs. 3a SGB V oder § 18 SGB IX Anwendung findet. Das BSG hat allein zur Lösung dieses Konflikts Hilfsmittel, die dem (mittelbaren und unmittelbaren) Behinderungsausgleich oder der Vorbeugung einer drohenden Behinderung dienen, "verfahrensrechtlich" dem SGB IX zugeordnet. In seiner Rechtsprechung setzt sich das BSG nicht mit der Einordnung von Hilfsmitteln aus dem Blickwinkel des Leistungsrechts auseinander. Bei Hilfsmitteln die dem Behinderungsausgleich oder der Vorbeugung einer drohenden Behinderung dienen, sind in Bezug auf die Koordinierung der Leistung und die Berücksichtigung von Fristen die §§ 14 ff. SGB IX anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine trägerübergreifende Leistungsfeststellung gegeben ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Hilfsmittel zugleich Leistungen zur Teilhabe anderer Rehabilitationsträger sein können.