Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2.3 RdSchr. 01e, Weiterleitung der eingezogenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2.3 RdSchr. 01e
Gemeinsames Rundschreiben betr. 4. Euro-Einführungsgesetz; hier: Änderungen im Beitragsrecht
Zu § 28f SGB IV Tit. 1 – Zentrale Beitragsabrechnung → Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2 – Zentraler Beitragseinzug bei Orts- und Innungskrankenkassen
Zu § 28f SGB IV Tit. 1.2.3 RdSchr. 01e – Weiterleitung der eingezogenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Die beauftragte Stelle muss die eingezogenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28f Abs. 4 Satz 4 SGB IV arbeitstäglich weiterleiten. Diese Weiterleitung hat mittels Überweisung zu erfolgen; eine andere Art der Überweisung (z. B. per Orderscheck) ist nicht zulässig (vgl. Amtliche Begründung zur Neufassung des § 28f Abs. 4 SGB IV, BT-Drucks. 14/4375 S. 51). Abgesehen davon müssen die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge unmittelbar an die Fremdversicherungsträger . . . überwiesen werden. [jetzt] Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der BA vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält die jeweils zuständige Einzugsstelle. Einzelheiten zur Abwicklung des Beitragsverfahrens regeln die Beteiligten durch Vereinbarung.