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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 25 SGB IV RdSchr. 01e, Zu § 25 SGB IV
Zu § 25 SGB IV RdSchr. 01e
Gemeinsames Rundschreiben betr. 4. Euro-Einführungsgesetz; hier: Änderungen im Beitragsrecht
Zu § 25 SGB IV RdSchr. 01e – Zu § 25 SGB IV
(1) Nach § 25 Abs. 2 SGB IV gelten für die Hemmung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. Danach kann die Verjährung aus rechtlichen ([jetzt] §§ 203 bis § 205 BGB) oder tatsächlichen Gründen ([jetzt] §§ 206 bis 208, 210 und 211 BGB) gehemmt sein. Durch [jetzt] § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 6 SGB IV ist die Verjährung nunmehr auch für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Damit wird der Ablauf der Verjährungsfrist durch den Beginn einer Prüfung hinausgeschoben (sog. Ablaufhemmung). [jetzt] Die Regelung gilt für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Rentenversicherung nach § 28p SGB IV. Sie ist den Regelungen im Steuerrecht nachgebildet (vgl. § 171 Abs. 4 AO), wonach die Festsetzungsfrist für die Zeit einer Außenprüfung gehemmt ist. Die Hemmung der Verjährung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern.
(2) Eine durch die Arbeitgeberprüfung ausgelöste Hemmung der Verjährung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV entfällt nach Satz 3 dieser Vorschrift rückwirkend, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die der prüfende Versicherungsträger zu vertreten hat. Damit soll eine unbegrenzte Ablaufhemmung für jene Fälle ausgeschlossen werden, in denen sich die Durchführung einer Prüfung über Gebühr aus Gründen verzögert, die der Rentenversicherungsträger zu vertreten hat (z. B. Terminprobleme).
(3) Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle (§ 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV). Sie tritt nicht ein, wenn der Prüfer zum angekündigten Prüfzeitpunkt zwar erschienen ist, aber tatsächlich keine Prüfungshandlungen vorgenommen hat. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung nach § 25 Abs. 2 Satz 5 SGB IV mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Gründe für einen späteren Beginn der Prüfung sind beispielsweise ein Ersuchen des Arbeitgebers auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns oder eine Weigerung des Arbeitgebers, die Prüfung zu dem in der Prüfankündigung bestimmten Zeitpunkt zu ermöglichen.
(4) Die Verjährung ist grds. bis zur Bekanntgabe des Beitragsbescheides gehemmt. Beitragsbescheid ist der von den Trägern der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zu erlassende Verwaltungsakt zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie über die Umlagen nach dem [jetzt] AAG. Da derartige Verwaltungsakte der Rentenversicherung nur in schriftlicher Form bekannt gegeben werden, gilt nach § 37 Abs. 2 SGB X der Bescheid mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der Träger der Rentenversicherung den Erlass des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Hemmung endet spätestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Als Abschluss der Prüfung ist der Zeitpunkt der Abschlussbesprechung bzw. der Beendigung des Anhörungsverfahrens anzusehen. Findet weder eine Schlussbesprechung noch ein Anhörungsverfahren statt, gilt der letzte Tag der Prüfung als Zeitpunkt des Abschlusses. Mit dem Erlass des Bescheides wird die Verjährung unterbrochen.
(5) Eine Arbeitgeberprüfung hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist für die Beiträge, auf die sich der Prüfauftrag erstreckt. Für Beiträge, die nicht Gegenstand des Bescheides nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind (z. B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer), wird eine Hemmung der Verjährung nicht herbeigeführt.
(6) . . .