Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 28l SGB IV RdSchr. 01e
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Gemeinsames Rundschreiben betr. 4. Euro-Einführungsgesetz; hier: Änderungen im Beitragsrecht
Zu § 28l SGB IV RdSchr. 01e
[jetzt] Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten Stellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung nach § 28l Abs. 2 SGB IV durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der BA geregelt.