Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2 RdSchr. 01b, Alt- und Übergangsfälle - Übergangsgeldanspruch vor dem 1. 1. 2001
Tit. 6.2 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 6 – Übergangsgeld
Tit. 6.2 RdSchr. 01b – Alt- und Übergangsfälle - Übergangsgeldanspruch vor dem 1. 1. 2001
(1) Mit § 301a SGB VI wird eine Übergangsregelung geschaffen, die eine pauschale Erhöhung der Leistung bewirkt. Die Regelung erstreckt sich gemäß § 301a Abs. 1 SGB VI auf Übergangsgeldansprüche,
über die am 21. 6. 2000 noch nicht bestandskräftig entschieden war und
die in der Zeit vom 22. 6. 2000 bis 31. 12. 2000 entstanden sind.
In diesen Fällen ist Übergangsgeld bis zum Ende der Leistungsdauer nachzuzahlen.
(2) Außerdem kommt eine Übergangsgeldnachzahlung in den Fällen in Betracht, über die am 21. 6. 2000 zwar schon bestandskräftig entschieden war, die aber über diesen Tag hinaus andauern. Das Übergangsgeld ist dann für Zeiten ab 22. 6. 2000 bis zum Ende des Leistungsanspruchs nachzuzahlen.
(3) Im Übrigen gilt § 47 Abs. 1 und 2 SGB V in der bis zum 21. 6. 2000 jeweils geltenden Fassung mit den Maßgaben des § 21 Abs. 1 SGB VI entsprechend.
(4) Das Regelentgelt wird in allen Fällen, die die Voraussetzungen des § 301a SGB VI erfüllen, unabhängig von der Gewährung von Einmalzahlungen pauschal um 10 v. H. erhöht (§ 301a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Daraus folgt, dass die Versicherten oder Arbeitgeber beitragspflichtige Einmalzahlungen nicht nachweisen müssen. Das Regelentgelt darf allerdings 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen.
(5) Das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegende Nettoarbeitsentgelt ist in den Alt- und Übergangsfällen gemäß § 301a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI ebenfalls um 10 v. H. anzuheben.
(6) Die Übergangsgeldnachzahlungen werden ausnahmslos von den Rentenversicherungsträgern vorgenommen, also auch dann, wenn eine Krankenkasse das Übergangsgeld auftragsweise ausgezahlt hat.