Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.3 RdSchr. 01b
Tit. 5.3 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 5 – Verletztengeld → Tit. 5.3 – Auftragsweise Verletztengeldnachzahlung durch die Krankenkassen
Tit. 5.3 RdSchr. 01b
(1) Die Verletztengeldnachzahlungen werden im Rahmen der GenAuftrVGVV, der EzAuftrVV und der BeitrVV abgewickelt. Im Übrigen gelten die Aussagen zur Bestandskraft von Krankengeldbescheiden in Abschnitt 2.6 für die Nachzahlung von Verletztengeld entsprechend.
(2) Widersprüche gegen die Verletztengeldnachzahlung geben die Krankenkassen - abweichend von Abschnitt 6 GenAuftrVGVV sowie von Abschnitt 5 EzAuftrVV - unmittelbar an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter. Der Versicherte erhält von der Krankenkasse eine Abgabenachricht.
(3) Macht ein Versicherter bei der Krankenkasse wegen der Nachzahlung von Verletztengeld einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend (siehe Abschnitt 2.6.6), ist der Versicherte an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu verweisen.