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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.6.2 RdSchr. 01b, Krankengeldbescheide ohne Rechtsbehelfsbelehrung
Tit. 2.6.2 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 2 – Alt- und Übergangsfälle - Krankengeldanspruch vor dem 22. 6. 2000 → Tit. 2.6 – Bestandskraft
Tit. 2.6.2 RdSchr. 01b – Krankengeldbescheide ohne Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Die Bescheide der Krankenkassen über die Krankengeldberechnung bzw. die Krankengeldzahlung (siehe Abschnitt 2.6.1) ergehen in der Regel ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen solche Bescheide ist gemäß § 66 Abs. 2 SGG grds. spätestens 12 Monate [jetzt] seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, einzulegen. Ein Jahr nach der Bekanntgabe ist ein solcher Verwaltungsakt bindend. In der Konsequenz bedeutet dies, dass derartige Fälle nicht rückabgewickelt werden müssen, wenn die Mitteilung der Krankenkasse am 22. 6. 2000 mindestens 12 Monate plus 3 Tage zurücklag und der Versicherte dagegen keinen Widerspruch eingelegt hat.
(2) Krankengeldbescheide ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die nach dem 17. 6. 1999 bei der Post aufgegeben wurden, sind rückabzuwickeln, und zwar auch dann, wenn sie Zeiträume vor dem 18. 6. 1999 betreffen.
Beispiel: | |
Krankengeldbescheid der Krankenkasse | 18. 6. 1999 |
Bekanntgabe | 21. 6. 1999 |
Ablauf Rechtsbehelfsfrist | 21. 6. 2000 |
Die Entscheidung über den Krankengeldanspruch war am 21. 6. 2000 noch anfechtbar.