Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.III RdSchr. 00f, Pflichtversicherte nach § 21 Nr. 1 bis 5 SGB XI
Tit. E.III RdSchr. 00f
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Tit. E – Pflegeversicherung
Tit. E.III RdSchr. 00f – Pflichtversicherte nach § 21 Nr. 1 bis 5 SGB XI
Für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung der nach § 21 Nr. 1 bis 5 SGB XI Versicherten ist nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI die Regelung des § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Da die in Rede stehenden Versicherten in der Regel nicht über Einnahmen verfügen, die die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V überschreiten, sind die zur Zahlung der Beiträge nach § 59 Abs. 3 Satz 1 SGB XI verpflichteten Leistungsträger und die Spitzenverbände der Pflegekassen übereingekommen, für jeden dieser Versicherten die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V in Ansatz zu bringen. Diese in der "Verfahrensbeschreibung über die Zahlung und Abrechnung der Pflegeversicherungsbeiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 SGB XI Versicherten" vom 10. 2. 1995 enthaltene pauschalierende Regelung soll eine verwaltungsaufwendige Einkommensermittlung im Einzelfall ersetzen. Die kalendertägliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage errechnet sich . . . bundeseinheitlich aus dem 90. Teil der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.