Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5 RdSchr. 16d, Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Betriebsdaten
Tit. 4.5 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 4 – Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit
Tit. 4.5 RdSchr. 16d – Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Betriebsdaten
(1) Die Betriebsnummer und die hierzu in der Datei der Beschäftigungsbetriebe gespeicherten betrieblichen Angaben stellen ein Geschäftsgeheimnis dar. Sie sind den Sozialdaten gleichgestellt und unterliegen dem Sozialgeheimnis. Sie dürfen nach § 35 Abs. 1 und 4 SGB I nicht unbefugt übermittelt werden. Zulässig ist eine Übermittlung nur soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X vorliegt oder eine andere Rechtsvorschrift im Sozialgesetzbuch (insbesondere § 18m Abs. 1 und 2 SGB IV) die Übermittlung erlauben. Daneben ist eine Datenübermittlung auch bei Einwilligung des Betroffenen zulässig.
(2) Auskünfte über die gespeicherten Betriebsdaten werden Einzugsstellen, Renten- und Unfallversicherungsträgern, Jugendämtern, Integrationsämtern, Sozialkassen, der Künstlersozialkasse, der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., dem Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie Ordnungsämtern im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigungen erteilt.
(3) Zur Ermittlung des Arbeitgebers über die Betriebsnummer, zur Rückübermittlung an die Einzugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, zur Aufklärung von Unstimmigkeiten im Versicherungskonto sowie zur Erfüllung der in § 36 DEÜV genannten Aufgaben erhalten die Annahmestellen der Einzugsstellen, die DSRV und die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung arbeitstäglich die Änderungen zur Datei der Beschäftigungsbetriebe. Darin sind auch die aktuellen Angaben enthalten. Jeweils zum 31.05. eines jeden Jahres wird der Gesamtbestand der Datei der Beschäftigungsbetriebe übermittelt. Die Übermittlung erfolgt mittels Datensatz Betriebedaten (DSBT) an die in Anlage 12 genannten Empfänger.