Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 3.13 RdSchr. 16d, Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren
Tit. 3.13 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3.13 RdSchr. 16d – Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren
(1) Anmeldungen mit Abgabegrund 10 oder 40 für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG oder Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (Datensatz DSME, Feld Statuskennzeichen 1 oder 2) werden von der DSRV an den kontoführenden Versicherungsträger und zusätzlich an die DRV Bund in ihrer Funktion als Clearingstelle weitergeleitet. Eine zusätzliche Weiterleitung erfolgt auch, wenn die DRV Bund aktueller Kontoführer ist.
(2) Nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens werden für die Bekanntgabe der Feststellungsergebnisse die vorliegenden Anmeldedatensätze im Feld FEHLER-KENNZ (Stelle 062) mit der Ziffer 4 versehen und entsprechend dem Feststellungsergebnis um einen der folgenden Hinweise im Datenbaustein DBFE ergänzt und an die betroffene Einzugsstelle und die BA übermittelt:
DSMEH10 | Statusfeststellungsverfahren ergab eine abhängige Beschäftigung |
Das bei der DRV Bund durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung einer abhängigen Beschäftigung.
DSMEH20 | Statusfeststellungsverfahren ergab keine abhängige Beschäftigung |
Das bei der DRV Bund durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt.
DSMEH30 | Statusfeststellungsverfahren konnte nicht durchgeführt werden |
Über den Status der angemeldeten Person konnten wegen fehlender Mitwirkung keine Feststellungen getroffen werden.
(3) Erfolgt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Aufhebung des Feststellungsbescheides, ist entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung einer der folgenden Hinweise im Datenbaustein DBFE zu verwenden:
DSMEH11 | Überprüfungsverfahren ergab eine abhängige Beschäftigung |
Die Überprüfung durch die DRV Bund führte zur Feststellung einer abhängigen Beschäftigung.
DSMEH21 | Überprüfungsverfahren ergab keine abhängige Beschäftigung |
Die Überprüfung durch die DRV Bund führte zur Feststellung, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt.
(4) Wurde eine Anmeldung unzutreffend mit Abgabegrund 10 vorgenommen oder unzutreffend ein Statuskennzeichen angegeben, wird der Arbeitgeber von der Clearingstelle aufgefordert, die Meldung durch Stornierung und Neumeldung zu berichtigen. Zum Zweck der Überwachung der Berichtigung erhält die Einzugsstelle hierüber eine entsprechende Mitteilung. Hierfür ist der folgende Hinweis im Datenbaustein DBFE zu verwenden:
DSMEH40 | Statusfeststellungsverfahren ist nicht durchzuführen |
Aufgrund der unzutreffenden Anmeldung mit Abgabegrund 10 oder 40 oder der unzutreffenden Angabe eines Statuskennzeichens ist ein Statusfeststellungsverfahren nicht durchzuführen.