Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.12 RdSchr. 16d, Betriebsdatenpflege durch die Rentenversicherung
Tit. 3.12 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3.12 RdSchr. 16d – Betriebsdatenpflege durch die Rentenversicherung
Neben den Einzugsstellen (vergleiche Ziffer 2.9) kann auch die Deutsche Rentenversicherung Änderungen von Betriebsdaten sowie eine vom Beschäftigungsbetrieb abweichende Postanschrift mit dem Datenbaustein DBPA an die BA übermitteln.