Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.11 RdSchr. 16d, Verarbeitung der Sofortmeldungen
Tit. 3.11 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3.11 RdSchr. 16d – Verarbeitung der Sofortmeldungen
Die Sofortmeldungen werden in den Stammsatzbestand nach § 150 SGB VI gespeichert. Die Informationen werden den Ermittlungsbehörden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, den Trägern der Unfallversicherung für Regressverfahren mit Arbeitgebern und dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. Die Rückmeldung von der DSRV an den Arbeitgeber erfolgt entsprechend dem im Abschnitt 2.8.2 beschriebenen Verfahren.