Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.10 RdSchr. 16d, Verarbeitung der Daten der Unfallversicherung
Tit. 3.10 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3.10 RdSchr. 16d – Verarbeitung der Daten der Unfallversicherung
Die unfallversicherungsspezifischen Daten werden mit dem DBUV in der UV-Jahresmeldung übermittelt. Diese Daten werden für die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger benötigt. Hierfür werden die Daten aus dem DBUV bei der DSRV in der Basisdatei nach § 28p Absatz 8 Satz 2 SGB IV gespeichert.