Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.5 RdSchr. 16d, Vollzähligkeitskontrolle und Bestätigung der Datenannahme und -verarbeitung
Tit. 3.5 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3.5 RdSchr. 16d – Vollzähligkeitskontrolle und Bestätigung der Datenannahme und -verarbeitung
Bei der Verarbeitung von Dateien mit Meldungen ist festzustellen, ob die angelieferten Datensätze vollzählig eingegeben und nach der Prüfung vollzählig in die für die Weiterleitung bestimmten Dateien beziehungsweise in die Versicherungskonten übernommen worden sind. Differenzen sind unverzüglich aufzuklären.