Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.4 RdSchr. 16d, Weiterleitung der Daten durch die DSRV
Tit. 3.4 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3.4 RdSchr. 16d – Weiterleitung der Daten durch die DSRV
(1) Die DSRV leitet die eingegangenen fehlerfreien Datensätze an die zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Die Rentenversicherungsträger speichern die ihnen übermittelten Daten in den Versicherungskonten ihrer Versicherten.
(2) Die für die BA bestimmten Datensätze (DSBD, DSME und DSAE) werden nach Aktualisierung der Felder BBNRAB und BBNREP an diese weitergeleitet.