Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.9 RdSchr. 16d, Betriebsdatenpflege durch die Einzugsstellen
Tit. 2.9 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 2 – Verfahren bei den Einzugsstellen
Tit. 2.9 RdSchr. 16d – Betriebsdatenpflege durch die Einzugsstellen
(1) Die Einzugsstellen können zusätzlich zu den Meldungen der Arbeitgeber zur Betriebsdatenpflege (vergleiche Ziffer 1.1.9) Änderungen von Betriebsdaten des Beschäftigungsbetriebs mit dem DSBD über die DSRV an die BA melden und mit dem Datenbaustein Teilnahmepflichten (DBTN) getroffene Entscheidungen zu folgenden Sachverhalten mitteilen:
Sofortmeldepflicht,
Insolvenzgeldumlagepflicht und
Umlagepflicht U 1.
(2) Ist der Einzugsstelle eine vom Beschäftigungsbetrieb abweichende Postanschrift bekannt, kann sie diese Information mit dem Datenbaustein DBPA über die DSRV an die BA übermitteln.