Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.7.1.4 RdSchr. 16d, Krankenkassenmeldung - Anforderung fehlender Jahresmeldung
Tit. 2.7.1.4 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 2.7 – Meldungen, die von den Krankenkassen erstellt werden → Tit. 2.7.1 – Krankenkassenmeldung
Tit. 2.7.1.4 RdSchr. 16d – Krankenkassenmeldung - Anforderung fehlender Jahresmeldung
(1) Arbeitgeber haben für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung zu erstatten (§ 10 DEÜV). Sofern die Jahresmeldung nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkt vorliegt, können Krankenkassen ab dem 01.01.2021 Jahresmeldungen für abgelaufene Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2020, in elektronischer Form bei den Arbeitgebern anfordern.
(2) Nach Eingang der Anforderung haben Arbeitgeber die fehlende Jahresmeldung spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung abzugeben.
(3) Die elektronische Anforderung erfolgt für jede Jahresmeldung einmalig. Sofern Arbeitgeber auf die elektronische Anforderung nicht reagieren, erfolgt die weitere Korrespondenz außerhalb des elektronischen Arbeitgeber-Meldeverfahrens.
(4) Fehlende Jahresmeldungen für geringfügig Beschäftigte werden weiterhin ausschließlich in Papierform angefordert.
(5) Dieses Verfahren gilt nicht für fehlende UV-Jahresmeldungen.