Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3.9 RdSchr. 16d, Überprüfung von Fällen des Übergangsbereichs
Tit. 2.3.9 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 2 – Verfahren bei den Einzugsstellen → Tit. 2.3 – Abgleich der Daten mit dem Datenbestand der Einzugsstelle
Tit. 2.3.9 RdSchr. 16d – Überprüfung von Fällen des Übergangsbereichs
Bei Meldungen sich überschneidender Beschäftigungen (Mehrfachbeschäftigungen) zu derselben Krankenkasse mit unterschiedlichen Midijob-Kennzeichen erhalten die Krankenkassen keine Rückmeldung durch die Rentenversicherungsträger, da die Krankenkassen diesen Sachverhalt anhand des eigenen Datenbestandes feststellen können.