Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2.2 RdSchr. 16d, Datenübermittlung
Tit. 1.2.2 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1 – Verfahren bei den Arbeitgebern → Tit. 1.2 – Voraussetzungen beim Arbeitgeber
Tit. 1.2.2 RdSchr. 16d – Datenübermittlung
(1) Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind die Datensätze Kommunikation (DSKO) und Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden.
(2) Soweit dem Arbeitgeber bei Anmeldung die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt ist, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Daten wie der Name, die Geburtsangaben und die Anschrift mit dem DBNA, DBGB und DBAN sowie gegebenenfalls der Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) zu melden; gleiches gilt im Übrigen bei Abgabe der Sofortmeldung.
(3) Der Arbeitgeber hat den DSBD für die Übermittlung geänderter Angaben zum Beschäftigungsbetrieb sowie der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit zu verwenden.
(4) Im Übrigen sind für die Übermittlung der Daten die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.