Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.1 RdSchr. 16d, Allgemeines
Tit. 2.2.1 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 2 – Verfahren bei den Einzugsstellen → Tit. 2.2 – Prüfung der Meldedaten
Tit. 2.2.1 RdSchr. 16d – Allgemeines
Die Annahmestellen beziehungsweise die Einzugsstellen prüfen die übermittelten Daten vor dem Abgleich mit dem Datenbestand der Einzugsstelle. Der Inhalt der Fehlerprüfungen ergibt sich im Einzelnen aus der Anlage 9.