Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2.1 RdSchr. 16d, Allgemeines
Tit. 1.2.1 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1 – Verfahren bei den Arbeitgebern → Tit. 1.2 – Voraussetzungen beim Arbeitgeber
Tit. 1.2.1 RdSchr. 16d – Allgemeines
(1) Meldungen dürfen nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen beziehungsweise Ausfüllhilfen abgegeben werden. Einzelheiten sind den Gemeinsamen Grundsätzen für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV zu entnehmen.
(2) Voraussetzung für die Erstattung von Meldungen aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen hervorgehen, erstellt und ausgelöst werden und das Abrechnungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden.
(3) Die Beschäftigten erhalten von ihren Arbeitgebern bis zum 30.04. eines jeden Jahres für alle im Vorjahr erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung nach § 25 DEÜV (vergleiche Ziffer 1.2.10).