Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.8.1 RdSchr. 16d, Ausnahmen von der Sofortmeldepflicht
Tit. 1.1.8.1 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1 – Verfahren bei den Arbeitgebern → Tit. 1.1 – Meldungen zur Sozialversicherung
Tit. 1.1.8.1 RdSchr. 16d – Ausnahmen von der Sofortmeldepflicht
Leiharbeitnehmer
Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen, müssen keine Sofortmeldung abgeben, da die entliehenen Arbeitnehmer in allen Wirtschaftsbereichen tätig sein können und insofern diese Arbeitgeber nicht eindeutig einem Wirtschaftsbereich nach § 28a Abs. 4 SGB IV zugeordnet werden können.
Jugendherbergen
Jugendherbergen verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und sind nicht dem Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zuzuordnen; insoweit besteht für Jugendherbergen keine Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.
Fleischwirtschaft
Sofern in Einzelhandelsunternehmen nur im geringen Umfang mit Fleisch oder Fleischwaren gehandelt wird oder diese Produkte nicht den Schwerpunkt des Sortiments, des Umsatzes oder des Personaleinsatzes darstellen (z. B. vom Personal befüllte Selbstbedienungsfleischtheken bei Lebensmitteldiscountern), besteht für diese Arbeitgeber grundsätzlich keine Sofortmeldepflicht. Gleiches gilt, sofern in Einzelhandelsunternehmen einzelne Mitarbeiter ausschließlich oder überwiegend mit dem Fleischverkauf beschäftigt sind, wobei der Fleischverkauf und auch der Personaleinsatz der Mitarbeiter vom Umsatz und Umfang her nicht überwiegen (Fleischtheken in Supermärkten). Bei selbständigen Fleischverarbeitungsunternehmen oder sofern Fleischtheken in Tochterunternehmen ausgegliedert sind (Fleischwerk eines Lebensmittelkonzerns, Organisation des Fleischverkaufs in Supermärkten durch ausgegliederte, rechtlich eigenständige Abteilungen) besteht hingegen die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung.