Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.3.3.1 RdSchr. 16d, Allgemeines
Tit. 1.3.3.1 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1.3 – Aufbau und Prüfung der Meldedaten → Tit. 1.3.3 – Aufbau und Prüfung von Namens- und Anschriftenfeldern
Tit. 1.3.3.1 RdSchr. 16d – Allgemeines
(1) Aus der Anlage 4 ist zu entnehmen, bei welchen Abgabegründen die Datenbausteine DBNA und DBAN zu übermitteln sind.
(2) Die Datenfelder für Namen und Anschrift sind dudengerecht in Groß- und Kleinschreibung zu versorgen. Der zu verwendende Zeichensatz ist in den Gemeinsamen Grundsätzen Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV beschrieben. Danach ist die Verwendung von Buchstaben aus dem westeuropäischen Zeichensatz möglich.