Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.10 RdSchr. 16d, Anmeldungen für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Abkömmlinge sowie geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH
Tit. 1.1.10 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1 – Verfahren bei den Arbeitgebern → Tit. 1.1 – Meldungen zur Sozialversicherung
Tit. 1.1.10 RdSchr. 16d – Anmeldungen für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Abkömmlinge sowie geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH
(1) Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und e SGB IV hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeitnehmer eine Beziehung als Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Abkömmling besteht, oder ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt.
(2) Bei der Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 oder der gleichzeitigen An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund 40 ist daher folgendes Statuskennzeichen (KENNZ-STATUS) anzugeben:
- 1 =
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner nach dem LPartG oder Abkömmling des Arbeitgebers
- 2 =
Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.
(3) Die Angabe des Statuskennzeichens ist auch bei der Anmeldung eines geringfügig Beschäftigten vorzunehmen.