Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.0 RdSchr. 16d, Allgemeines
Tit. 1.0 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1 – Verfahren bei den Arbeitgebern
Tit. 1.0 RdSchr. 16d – Allgemeines
(1) Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV".
(2) Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Angabe der Versicherungsnummer und der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes (BBNR) wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Die Versicherungsnummer wird von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) vergeben und ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen, der bei der Vergabe einer Versicherungsnummer von Amts wegen ausgestellt wird. Zuständig für eine Ersatzausstellung des Sozialversicherungsausweises ist grundsätzlich die Einzugsstelle. In Einzelfällen kann eine Ersatzausstellung auch von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen vorgenommen werden. Der Sozialversicherungsausweis wird dem Versicherten von den Rentenversicherungsträgern übersandt.
(3) Die Vergabe einer Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb erfolgt grundsätzlich durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Antragstellung wird notwendig, sobald ein Arbeitgeber in seinem Beschäftigungsbetrieb erstmals Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antrag ist elektronisch zu stellen; zu diesem Zweck ist das elektronische Antragsformular auf der Internetseite der BA (www.arbeitsagentur.de) zu nutzen.
(4) Für Privathaushalte, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Unternehmen der Seefahrt einschließlich Seefischerei vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 18k SGB IV im Auftrag der BA die Betriebsnummern.
(5) Zur Beantragung sind folgende betriebliche Angaben erforderlich:
Name des Beschäftigungsbetriebs mit Rechtsform,
Anschrift des Beschäftigungsbetriebs,
die wirtschaftliche Betätigung sowie
Ansprechpartnerdaten für Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber oder beauftragten Dritten.
(6) Die Anschrift des Beschäftigungsbetriebs muss eine deutsche Anschrift sein und ist immer anzugeben. Eine Postanschrift ist zusätzlich anzugeben, wenn die Post der SV-Träger unter der Anschrift des Beschäftigungsbetriebs nicht zugestellt werden soll oder kann, wie zum Beispiel bei einer ausländischen Anschrift. Der Arbeitgeber erhält von der BA eine Bestätigung mit den bei ihr gespeicherten Betriebsdaten. Diese Betriebsdaten sollen nach Prüfung auf Richtigkeit in die Stammdaten des Entgeltabrechnungsprograms übernommen werden.