Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.4 RdSchr. 16d, Meldungen durch die Träger der Kriegsopferfürsorge
Tit. 5.4 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 5 – Verfahren bei Meldungen durch sonstige Stellen
Tit. 5.4 RdSchr. 16d – Meldungen durch die Träger der Kriegsopferfürsorge
Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge. Das Nähere zur Meldung von Zeiten des Übergangsgeldbezuges der Kriegsopferfürsorge ist in den Regelungen zur Zahlung und Abführung der Beiträge sowie der Erstattung von Meldungen für Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferversorgung zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen und der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart.