Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3 RdSchr. 11a, Berechnungsverfahren
Tit. 3.3 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 3 – Grundsätzliches zur Durchführung des Sozialausgleichs → Tit. 3.3
Tit. 3.3 RdSchr. 11a – Berechnungsverfahren
(1) Der Sozialausgleich wird durchgeführt, indem der einkommensabhängige Beitragsanteil des Mitglieds individuell verringert wird (§ 242b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Hierfür wird die Belastungsgrenze von dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V abgezogen (§ 242b Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die positive Differenz stellt den Überforderungsbetrag dar. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze nicht (negative Differenz oder Null), besteht kein Anspruch auf Sozialausgleich.
Beispiel 1:
Monatliche beitragspflichtige Einnahme | 850,00 EUR | ||
Belastungsgrenze (850,00 EUR × 2 v. H.) | 17,00 EUR | ||
Kassenindividueller Zusatzbeitrag | 21,00 EUR | ||
A.) | Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 9,00 EUR | |
Überforderungsbetrag (9,00 EUR - 17,00 EUR) | entfällt | ||
► | Ein Anspruch auf Sozialausgleich besteht nicht, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze nicht übersteigt. | ||
B.) | Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 19,00 EUR | |
Überforderungsbetrag (19,00 EUR - 17,00 EUR) | 2,00 EUR | ||
► | Ein Anspruch auf Sozialausgleich besteht, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze übersteigt. |
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist für die Prüfung des Anspruchs auf den Sozialausgleich ohne Bedeutung.
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld wird mangels eines eigenen Beitragsanteils der Zahlbetrag um den Überforderungsbetrag erhöht (§ 242b Abs. 1 Satz 7 SGB V; siehe Ziffer 7).
(3) Die Durchführung des Sozialausgleichs, die Berechnungsverfahren sowie die zuständigen Stellen sind abhängig davon, ob das Mitglied über eine oder über mehrere beitragspflichtige Einnahmen verfügt. Das maßgebende Berechnungsverfahren ist für jeden Monat erneut durchzuführen. Schwankende beitragspflichtige Einnahmen können demnach dazu führen, dass sich das anzuwendende Verfahren im Laufe einer Mitgliedschaft ändert.
(4) Die Auswirkungen des Hinzutritts oder Wegfalls einer weiteren beitragspflichtigen Einnahme sind unter Ziffer 3.3.3 dargestellt.