Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.5 RdSchr. 11a, Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone
Tit. 4.3.5 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.3 – Arbeitnehmer mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen → Tit. 4.3.5
Tit. 4.3.5 RdSchr. 11a – Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone von 400,01 EUR bis 800,00 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB IV) haben unter den Voraussetzungen des § 242b Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf den Sozialausgleich. Grundlage für die Prüfung des Anspruchs auf den Sozialausgleich bildet die beitragspflichtige Einnahme, die nach der besonderen Gleitzonenformel ermittelt wird.