Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 10.1 RdSchr. 11a, Allgemeines
Tit. 10.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 10 – Zuständigkeit der Krankenkassen
Tit. 10.1 RdSchr. 11a – Allgemeines
(1) Vom 1. 1. 2012 an werden die beitragsabführenden Stellen den Sozialausgleich im Regelfall umsetzen. Die Krankenkassen führen für folgende Personenkreise den Sozialausgleich vollständig durch (§ 242b Abs. 4 und 5 SGB V):
Mitglieder, die ihren Krankenversicherungsbeitrag selber zahlen (siehe Ziffer 9)
mehrfach beschäftigte Arbeitnehmer im Anwendungsbereich der Gleitzonenregelung (siehe Ziffer 4.3.5)
unständig Beschäftigte (siehe Ziffer 4.3.6).
(2) Darüber hinaus sind die Krankenkassen an der Umsetzung des Sozialausgleichs durch die beitragsabführende Stelle beteiligt, wenn mehrere beitragspflichtige Einnahmen bezogen werden (siehe Ziffer 4.3) oder die beitragsabführende Stelle den Anspruch des Mitglieds auf den Sozialausgleich nicht vollständig begleichen kann (siehe Ziffer 4.2.2).