Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.3 RdSchr. 11a, Mitteilungspflichten der Krankenkasse
Tit. 9.3 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 9 – Selbstzahler
Tit. 9.3 RdSchr. 11a – Mitteilungspflichten der Krankenkasse
Ist neben der Krankenkasse mindestens eine beitragsabführende Stelle an der Durchführung des Sozialausgleichs beteiligt, gelten die Ausführungen unter Ziffer 4.4.2.4 zu den Mitteilungspflichten der Krankenkasse gegenüber den beitragspflichtigen Stellen entsprechend.