Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 8.1 RdSchr. 11a, Allgemeines
Tit. 8.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 8 – Künstler und Publizisten
Tit. 8.1 RdSchr. 11a – Allgemeines
(1) Die Regelungen zur Durchführung des Sozialausgleichs gelten auch für die nach dem KSVG krankenversicherungspflichtigen Künstler und Publizisten.
(2) Die Künstlersozialkasse als die den Beitrag abführende Stelle (§ 252 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 251 Abs. 3 Satz 1 SGB V) führt den Sozialausgleich nach dem Berechnungsverfahren I durch, wenn außer dem Arbeitseinkommen, das das Mitglied aus der Tätigkeit als selbständiger Künstler und Publizist erzielt, keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind.