Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 6.5 RdSchr. 11a, Beitragsüberwachung
Tit. 6.5 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 6 – Bezieher von Versorgungsbezügen
Tit. 6.5 RdSchr. 11a – Beitragsüberwachung
(1) Die zuständige Krankenkasse überwacht nach § 256 Abs. 3 SGB V die von der Zahlstelle einzubehaltenden und abzuführenden Beiträge. Da sich ein Sozialausgleich auf die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags aus den Versorgungsbezügen auswirkt, hat die Krankenkasse zu prüfen, ob der Krankenversicherungsbeitrag von der Zahlstelle zutreffend festgestellt wurde.
(2) Die Zahlstellen sind verpflichtet, der prüfenden Krankenkasse alle Unterlagen, aus denen die für die Beitragserhebung relevanten Daten hervorgehen, vorzulegen. Hierzu zählen auch die von den Krankenkassen im Zusammenhang mit dem Sozialausgleich an die zu prüfende Zahlstelle übermittelten Meldungen.