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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3 RdSchr. 11a, Grundsätzliches zur Durchführung des Sozialausgleichs
Tit. 3 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 3 – Grundsätzliches zur Durchführung des Sozialausgleichs → Tit. 3 – Grundsätzliches zur Durchführung des Sozialausgleichs
Tit. 3 RdSchr. 11a – Grundsätzliches zur Durchführung des Sozialausgleichs
(1) Ein Anspruch auf Sozialausgleich besteht, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V 2 v. H. der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt (§ 242b Abs. 1 Satz 1 SGB V). Insofern orientiert sich der Sozialausgleich nicht an dem tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse nach § 242 SGB V. Mitgliedern von Krankenkassen, die keinen Zusatzbeitrag oder einen geringeren Zusatzbeitrag als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erheben, steht deshalb ebenfalls ein Sozialausgleich zu, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Durchführung des Sozialausgleichs ist in das Beitragsverfahren der Krankenversicherung integriert. Dazu wird im Regelfall der monatliche einkommensabhängige Beitragsanteil des Mitglieds um den Sozialausgleich gemindert. Für jeden Zeitraum, für den Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen sind und in dem ein Anspruch auf Sozialausgleich besteht, ist daher ein Sozialausgleich durchzuführen. Der Sozialausgleich wird in diesem Zusammenhang wie ein Beitrag bzw. Beitragsanteil behandelt. Darüber hinaus finden für die kraft Gesetzes versicherten Arbeitnehmer die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d ff. SGB IV) geltenden Regelungen grds. auch beim Sozialausgleich Anwendung.
(3) Ein für das Mitglied durchzuführender Sozialausgleich wirkt sich grds. nicht auf die Höhe der Beitragsanteile der beitragsabführenden Stellen aus. Besonderheiten gelten für Bezieher von Arbeitslosengeld (siehe Ziffer 7). Ebenso beeinflusst ein Sozialausgleich weder die Höhe des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 SGB V noch den des Rentenversicherungsträgers nach § 106 Abs. 1 SGB VI.
(4) Für das Jahr 2011 ist - unabhängig davon, ob einzelne Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben - kein Sozialausgleich durchzuführen, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag für dieses Kalenderjahr mit 0,00 EUR festgelegt wurde. Ansprüche der Mitglieder auf einen Sozialausgleich können sich demnach erst für Zeiten ab 1. 1. 2012 ergeben, sofern für das jeweilige Kalenderjahr ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von über 0,00 EUR festgelegt wird.